Bürger-Schützen-Verein Marl-Frentrop e.V.
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Satzung des Bürger-Schützen-Verein Marl-Frentrop e.V.

Präambel

der seit alters her in der ehemaligen "Frentroper Schützen-Kompanie" herrschende Schützengeist ließ es angebracht erscheinen, nach Erliegen der Bürgerschützengilde Marl seit dem Jahre 1927 in der Bauernschaft Marl-Frentrop einen selbständigen Schützenverein ins Leben zu rufen. Zweck dieser im Jahr 1950 gegründeten Vereinigung sollte sein, die bisher in Marl so beliebten Schützenfeste weiter zu feiern, die übernommene Tradition der Vorfahren wach und lebendig zu erhalten, alte Sitten und Gebräuche zu pflegen und zu fördern, die Liebe zur Heimat zu erhalten und gute Kameradschaft innerhalb des Schützenvereins auch auf die jüngere Generation zu übertragen.

In der historischen Gaststätte "Zum Schwatten Jans" in der Marler Heide hat sich der Verein den Namen "Bürger-Schützen-Verein Marl-Frentrop" gegeben.


§ 1 Sitz, Mitgliedschaft, Neuaufnahme

  1. Der Bürger-Schützen-Verein Marl-Frentrop e.V. hat seinen Sitz in Marl. Der Verein ist im Vereinsregister bei dem zuständigen Registergericht, derzeit das Amtsgericht Gelsenkirchen, eingetragen.
  2. Die Aufnahme in den Bürger-Schützen-Verein Marl-Frentrop kann jeder, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, beim Vorstand beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden auf der nächsten Jahreshauptversammlung mitgeteilt. Erhebt 1/3 der erschienenen Mitglieder gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch, gilt die Aufnahme als nicht getätigt.
  4. Die Mitglieder der Sportschützen Marl-Frentrop 1961 e.V. sind Mitglieder des Bürger- Schützen-Verein Marl-Frentrop e.V.

§ 2 Satzungseinhaltung, Mitgliedschaftsverlust

  1. Jedes Mitglied des Vereins erhält bei Eintritt in den Verein ein Exemplar der Vereinssatzung und verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied
    1. durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft ist;
    2. mit der Zahlung der Beiträge gemäß § 3 der Satzung für einen sich über mehr als ein Jahr erstreckenden Zeitraum trotz schriftlicher Mahnung durch die Schatzmeister im Rückstand ist oder
    3. schriftlich gegenüber dem Vorstand den Austritt aus dem Verein erklärt.
  3. In den vorstehend genannten Fällen ist das Vereinsmitglied aus der Mitgliederliste zu streichen.

  4. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 3 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmebeitrag werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Pflicht jedes Mitgliedes ist es, die Beiträge pünktlich und unaufgefordert zu entrichten.


§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Termin wird durch den Vorstand festgelegt; die Mitgliederversammlung sollte jährlich bis spätestens Ende April stattfinden.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der zu beratenden Punkte die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn spätestens 14 Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder Einladungen versandt wurden. Die Einladung hat in Schriftform durch einfachen Brief oder per einfacher E-Mail an die zuletzt von dem Mitglied dem Verein mitgeteilte (E-Mail-) Adresse zu erfolgen. Gemeinsam mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch der Zweite Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Das Protokoll wird von dem Schriftführer geführt und von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
  5. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und/oder ergänzt werden.
  6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Verein hat einen engeren, einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der engere Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes berechtigt.
  2. Dem engeren Vorstand gehören an:
    1. Der Erste und der Zweite Vorsitzende;
    2. der Erste und der Zweite Schatzmeister;
    3. der Schriftführer sowie
    4. der Chronist.
    Der Chronist kann mit Billigung der Mitgliederversammlung zugleich das Amt eines Beisitzers gemäß des nachstehenden Absatz 3 inhaben.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    1. Die Mitglieder des engeren Vorstandes;
    2. sechs Beisitzer sowie
    3. die zwei ranghöchsten Offiziere (General und Oberst).
  4. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
    2. der amtierende König;
    3. der amtierende Prinzgemahl;
    4. der Jugendvertreter der I. Kompanie;
    5. der erste Vorsitzende des Sportschützen Marl-Frentrop 1961 e.V. sowie
    6. der amtierende Leiter der I. Kompanie.
  5. Die Mitglieder des engeren Vorstands und die Beisitzer werden in der ersten Jahreshauptversammlung nach einem Schützenfest für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben; wenn 1/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Gewählt ist, wer von den zur Wahl stehenden Personen die höchste Stimmzahl erhält. Die Wahl des engeren Vorstands und der Beisitzer kann jeweils im Block erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung einer Blockwahl mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

  1. Der engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein nach bestem Wissen und Gewissen. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten. Soweit der engere Vorstand in Vertretung des Vereins tätig ist, berichtet er über diese Tätigkeit in der nächstfolgenden Sitzung des geschäftsführenden Vorstands.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, über alle erforderlichen Ausgaben in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wacht über die Aufrechterhaltung der Satzung.
  5. Der engere Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen und sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 7 Aufgaben der Vorsitzenden

Der Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er führt in den Versammlungen den Vorsitz. Dabei kann er sich durch den Zweiten Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.


§ 8 Aufgaben des Schriftführers und des Chronisten

  1. Der Schriftführer führt Protokoll in den Versammlungen und Vorstandssitzungen. Sämtliche Beschlüsse, die in den Versammlungen des Vereins gefasst werden, protokolliert er.
  2. Der Chronist führt die Chronik des Vereins. Er sammelt in chronologischer Folge Zeitungsberichte und sonstige Veröffentlichungen über Veranstaltungen (Versammlungen, Schützenfeste, Familienfeste, Ausflüge, Ausmärsche usw.), die der Verein selbst durchführt oder an denen der Verein teilgenommen hat. Soweit über Veranstaltungen nicht oder nicht ausreichend berichtet wird oder keine Protokolle gefertigt wurden, gibt der Chronist einen schriftlichen Bericht zur Chronik.

§ 9 Aufgaben der Schatzmeister und der Kassenprüfer

  1. Die Schatzmeister bewirken alle Einnahmen und Ausgaben und führen die Mitgliederliste. In der Jahreshauptversammlung legen Sie einen vollständigen Finanzbericht vor.
  2. Die ordnungsgemäße Belegführung über alle Einnahmen und Ausgaben wird durch zwei Mitglieder des Vereins geprüft, die jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für den Bericht zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Königsschießen

  1. Anspruch auf die Königswürde haben alle Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und am Tage des Königsschießens drei Jahre Vereinsmitglied sind. Die zu erwählende Königin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Alle Mitglieder, die sich am Königsschießen beteiligen wollen, müssen spätestens einen Monat vor dem Schützenfest der Gemeinschaft der Königsanwärter durch Eintragung in die von dem Schriftführer geführte Liste der Königsanwärter beitreten. Der Beitrag für die Aufnahme in die Gemeinschaft der Königsanwärter wird vom Vorstand für das jeweilige Schützenfest festgelegt.
  3. Über die Zulassung zum Königsschießen entscheidet der Vorstand.

§ 11 Vereinsauflösung

Sollte die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben sinken oder die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Vereinsauflösung beschließen, so gilt der Verein als aufgelöst. Das gesamte Vereinsvermögen wird dann einem gemeinnützigen Zweck nach Maßgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.


§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 23. April 2017 verabschiedet und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die von dem Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens verlangt werden.

Marl-Frentrop, den 23. April 2017